Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in der Zeit vom 19.04.1994 bis 10.05.1994 650 l Zweigelt, Rotwein, Jahrgang 1993 nach Antragstellung zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer Veränderungen vorgenommen, obwohl vom Zeitpunkt der Antragstellung an einem Wein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden dürften. Dies wurde aufgrund der Gutachten der landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt, Wien, sowie der Erhebunge... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatbeschreibung der Übertretung des § 31 Abs 6 WeinG, wonach am Wein vom Zeitpunkt der Antragstellung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer an keinerlei Veränderungen vorgenommen werden dürfen, erfordert im Sinne des § 44 a Z 1 VStG die Konkretisierung, welche Veränderungen am Wein nach Antragstellung vorgenommen worden seien. Somit wird diese Übertretung nicht begangen, wenn laut Anzeige (nur) eigens hergerichtete Probeflaschen zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer e... mehr lesen...