§ 41 WeinG Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein

WeinG - Weingesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Obstwein, der geeignet ist, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, ist gesundheitsschädlich oder nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(2) Obstwein, der über das erlaubte Ausmaß mit Wasser gestreckt wurde, bei dem nicht zugelassene Verfahren und Behandlungen angewendet wurden oder bei dessen Herstellung Obsttrester oder
Obstgelägerwein verwendet wurde, ist verfälschter Obstwein.

In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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