Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsObstwein, der geeignet ist, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, ist gesundheitsschädlich oder nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.Obstwein, der geeignet ist, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, ist gesundheitsschädlich oder nicht sicher gemäß Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
(2)Absatz 2Obstwein, der über das erlaubte Ausmaß mit Wasser gestreckt wurde, bei dem nicht zugelassene Verfahren und Behandlungen angewendet wurden oder bei dessen Herstellung Obsttrester oder Obstgelägerwein verwendet wurde, ist verfälschter Obstwein.
In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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