Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung weitere Vorschriften über
1.Ziffer einsdie Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse gemäß § 1,die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse gemäß Paragraph eins,,
2.Ziffer 2die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen, Aufmachungen und sonstige Angaben zulässig sind, und
3.Ziffer 3Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen, Aufmachungen und Angaben
erlassen.
In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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