§ 27 WeinG

WeinG - Weingesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsZur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung vorsehen, dass für Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse, insbesondere für Ernte- und Bestandsmeldung, Absichtsmeldung und Mostwäger-Bestätigung, bestimmte Formblätter und Datenträger sowie bestimmte Formen der elektronischen Datenübertragung zu verwenden sind und den Inhalt der Formblätter und Datenträger festlegen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann in einer Verordnung die Verwendung der Weindatenbank für die in Abs. 1 genannten Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse verpflichtend vorsehen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann in einer Verordnung die Verwendung der Weindatenbank für die in Absatz eins, genannten Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse verpflichtend vorsehen.
In Kraft seit 21.07.2023 bis 31.12.9999
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