Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsKernobstwein ist als „Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“, Steinobstwein als „Steinobstwein“ und Beerenwein als „Beerenwein“ zu bezeichnen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung weitere Bestimmungen für die Bezeichnung von Obstwein festzulegen.
In Kraft seit 21.06.2013 bis 31.12.9999
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