(1) Weinhaltige Getränke gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 haben folgenden Herstellungsvorschriften zu entsprechen:
1. | eine nachträgliche Gärung des weinhaltigen Getränkes darf nicht stattgefunden haben, | |||||||||
2. | es dürfen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft oder Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser) zugesetzt und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden und | |||||||||
3. | es dürfen nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen Anwendung finden und Stoffe |
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Herstellung von weinhaltigen Getränken festzulegen.
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