Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsWeinhaltige Getränke gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 haben folgenden Herstellungsvorschriften zu entsprechen:Weinhaltige Getränke gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, haben folgenden Herstellungsvorschriften zu entsprechen:
1.Ziffer einseine nachträgliche Gärung des weinhaltigen Getränkes darf nicht stattgefunden haben,
2.Ziffer 2es dürfen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft oder Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser) zugesetzt und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden und
3.Ziffer 3es dürfen nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen Anwendung finden und Stoffe – ausgenommen Aromen – zugesetzt werden, die im Sinne der Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Herstellung von weinhaltigen Getränken festzulegen.
In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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