§ 33 WeinG

WeinG - Weingesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Weinhaltige Getränke gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 haben folgenden Herstellungsvorschriften zu entsprechen:

1.

eine nachträgliche Gärung des weinhaltigen Getränkes darf nicht stattgefunden haben,

2.

es dürfen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft oder Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser) zugesetzt und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden und

3.

es dürfen nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen Anwendung finden und Stoffe
– ausgenommen Aromen – zugesetzt werden, die im Sinne der Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Herstellung von weinhaltigen Getränken festzulegen.

In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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