(1) Die Führung des Rebflächenverzeichnisses (Weinbaukatasters) gemäß den entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen hat auf der Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Art. 67 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, zu erfolgen. In das Rebflächenverzeichnis sind jedenfalls Name und Anschrift des Weinbautreibenden, einschließlich der Betriebsnummer, Name und Anschrift des Eigentümers der Weingartenflächen, Katastralgemeinde(n), Riede(n), Grundstücksnummern, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorte(n) sowie die Hangneigung des Grundstückes einzutragen. Die Länder können die AMA gemäß § 28b AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragen.
(2) Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind in einer automationsunterstützten Weindatenbank (Betriebskataster) für jeden Betrieb die von Bundesbehörden, Landesbehörden oder beauftragten Unternehmen ermittelten Daten von Ernte- und Erzeugungsmeldungen, Bestandsmeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.
(3) Das Rebflächenverzeichnis ist ein Teil des Betriebskatasters.
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