(1) Das Amt des Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien endet
1. | von Gesetzes wegen oder | |||||||||
2. | durch Amtsenthebung aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen auf Grund eines Erkenntnisses des Dienstgerichtes (§ 15 Abs. 4a VGW-DRG) oder | |||||||||
3. | durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag. |
(2) Ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ist jedenfalls des Amtes zu entheben, wenn es trotz Aufforderung durch die Vollversammlung eine Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 nicht aufgibt.
(3) Die Reaktivierung eines in den Ruhestand versetzten Mitglieds des Verwaltungsgerichtes (§ 15 Abs. 7 VGW-DRG) setzt eine neuerliche Ernennung gemäß § 3 voraus.
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