(1) Die Vollversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.
(2) In der Geschäftsordnung sind unter Bedachtnahme auf Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit die näheren Bestimmungen über die Führung der den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien und den Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern übertragenen Geschäfte zu regeln, und zwar insbesondere über
1. | den Geschäftsgang in der Vollversammlung, in den Ausschüssen, in den Senaten und bei Verhandlungen, | |||||||||
2. | die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes, | |||||||||
3. | die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei der Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses und des Personalausschusses. |
(3) In der Geschäftsordnung dürfen Rechte und Pflichten der Präsidentin bzw. des Präsidenten, die die Leitungsbefugnis (§ 10) betreffen, nicht geregelt werden. Ein unter Verletzung dieses Verbotes gefasster Beschluss ist in dem Umfang, in dem Leitungsbefugnisse geregelt werden, für die Präsidentin bzw. den Präsidenten nicht bindend.
(4) Die Geschäftsordnung ist im Internet auf der Seite www.verwaltungsgericht.wien.gv.at kundzumachen.
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