§ 13 W-VGWG

W-VGWG - Verwaltungsgericht Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident, die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien bilden die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung obliegt

1.

die Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Geschäftsverteilungsausschusses;

2.

die Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Personalausschusses;

3.

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;

4.

die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht und

5.

die Wahrnehmung der sonst gesetzlich der Vollversammlung übertragenen Aufgaben.

(3) Die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung ist Dienstpflicht. Die Sitzungen der Vollversammlung in den Angelegenheiten des Abs. 2 sind nicht öffentlich. Die Einberufung, die Festlegung der Tagesordnung, der Vorsitz, die Bestellung von Berichterinnen und Berichtern aus dem Kreis der übrigen Mitglieder und unter der Voraussetzung, dass dies der Verhandlungsgegenstand erfordert, die Beiziehung von Personen ohne Stimmrecht aus dem Personalstand des Verwaltungsgerichtes Wien, obliegen der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, im Falle der Verhinderung der gemäß § 10 Abs. 1 bestimmten Vertretung. Liegt ein Vertretungsfall der Präsidentin bzw. des Präsidenten vor und führt daher die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident den Vorsitz oder im Fall der Verhinderung der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten, tritt an die Stelle der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten das von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten gemäß § 10 Abs. 1 mit der Vertretung betraute Mitglied. Hat eine derartige Betrauung nicht stattgefunden oder ist auch diese Person verhindert, wird die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident durch das Mitglied vertreten, welches dem Verwaltungsgericht Wien unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter maßgebend. Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden obliegt auch die Verkündung von Beschlüssen und die Fertigung von Beschlussausfertigungen der Vollversammlung. Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung das Wort zu ergreifen und in den Angelegenheiten des Abs. 2 Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegen- und Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Über jeden Antrag ist abzustimmen.

(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident, im Falle der Verhinderung die Vertretung, hat die Vollversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Auf schriftlichen, einen Tagesordnungspunkt enthaltenden Antrag von mindestens sechs Mitgliedern, in dienstrechtlichen Angelegenheiten auch auf schriftlichen, einen Tagesordnungspunkt enthaltenden Antrag des betroffenen Mitgliedes allein, hat die Präsidentin bzw. der Präsident die Vollversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Maßgabe der Dringlichkeit, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen des Antrages so einzuberufen, dass diese spätestens innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages zusammentreten kann. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung (§ 17) sind spätestens zwei Wochen vor der geplanten Beschlussfassung von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

(5) Zu einem Beschluss der Vollversammlung sind die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Es ist offen abzustimmen, jedoch ist die Abstimmung geheim durchzuführen, wenn dies von einem Mitglied verlangt wird; Stimmenthaltung ist unzulässig und zwar auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Berichterin bzw. der Berichter stimmt als erste Person ab. Die weitere Reihenfolge der Abstimmung richtet sich nach dem Dienstalter, das sich unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des UVS Wien zurückgelegter Dienstzeiten nach der Dauer der Zugehörigkeit eines Mitgliedes zum Verwaltungsgericht Wien bestimmt. Das dem Dienstalter nach älteste Mitglied gibt die Stimme zuerst ab. Bei gleichem Dienstalter stimmt das an Lebensjahren ältere vor dem jüngeren Mitglied ab. Die oder der Vorsitzende stimmt als letzte Person ab.

(7) Die oder der Vorsitzende hat aus dem Kreis der übrigen Mitglieder eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer zu bestimmen. Diese Person hat ein Protokoll zu führen, in welches alle Anträge, der Gang der Beratungen sowie alle Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen aufzunehmen sind. Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer kann sich bei der Führung des Protokolls geeigneter technischer Hilfsmittel bedienen. Das Protokoll ist von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und der oder dem Vorsitzenden zu unterfertigen und jeweils ab dem achten der Sitzung folgenden Tag für die Dauer von zwei Wochen für alle Mitglieder zur Einsicht aufzulegen. Innerhalb dieser Frist kann jedes Mitglied der oder dem Vorsitzenden Zusätze und Einwendungen übermitteln. Diese bilden einen Bestandteil des Protokolls. Das Protokoll ist gemeinsam mit den Zusätzen und Einwendungen aufzubewahren. Die Einsicht in das Protokoll samt Zusätzen und Einwendungen ist den einzelnen Mitgliedern auf Verlangen jederzeit zu ermöglichen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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