§ 15 W-VGWG Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Geschäftsverteilungsausschusses

W-VGWG - Verwaltungsgericht Wien

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien. Wählbar sind alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien, die dem Geschäftsverteilungsausschuss nicht kraft Amtes angehören. Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der letzte Tag der Eintragungsfrist (Abs. 4) der maßgebende Stichtag.

(2) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ruhen während der Dauer einer Außerdienststellung und einer Suspendierung. Die Wählbarkeit ruht auch während eines Freijahres gemäß § 52a, eines Freiquartales gemäß § 52b, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 und 53a und – sofern die Abwesenheit vom Dienst länger als einen Monat dauert – eines Sonderurlaubes gemäß § 52, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53b und 54, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a der Dienstordnung 1994 sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, und eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.

(3) Während der im Abs. 2 angeführten Zeiten ruht die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft).

(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat spätestens drei Monate vor Ablauf des letzten Jahres der Funktionsdauer der gewählten Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses Tag und Stunde der Wahl des neuen Geschäftsverteilungsausschusses festzulegen und eine Liste durch mindestens zwei Wochen aufzulegen, in die sich jedes wählbare Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien als wahlwerbende Person eintragen kann.

(5) Über Streitigkeiten betreffend die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit entscheidet die Vollversammlung.

(6) Die Wahl erfolgt in sinngemäßer Anwendung der §§ 39 bis 44 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 8/2014.

(7) entfällt; LGBl. Nr. 28/2014 vom 15.7.2014

(8) Ergibt sich, dass sich nicht genügend Personen in die Liste gemäß Abs. 4 eingetragen haben oder dass nicht genügend Mitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses gewählt sind, so ist eine neuerliche Wahl durchzuführen. Falls sich für diese Wahl keine ausreichende Anzahl wahlwerbender Personen meldet, erfolgt diese auf Grund von Dreiervorschlägen der Präsidentin bzw. des Präsidenten.

In Kraft seit 16.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 W-VGWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 W-VGWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 W-VGWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 W-VGWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 W-VGWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 W-VGWG
§ 16 W-VGWG