(1) Zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Vollziehung hat die Präsidentin bzw. der Präsident im Rahmen der Besorgung der Justizverwaltungsangelegenheiten in regelmäßigen Abständen eine innere Revision durchzuführen.
(2) Zu diesem Zweck hat sie bzw. er eine Revisionsstelle einzurichten. Diese hat die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebes sowie aufbau- und ablauforganisatorische Gegebenheiten zu untersuchen, Abweichungen vom Sollzustand festzustellen, ihre Ursachen zu analysieren, über das Untersuchungsergebnis zu berichten und dabei
1. | Empfehlungen, die sich auch auf die Wahrnehmung der Dienstaufsicht beziehen können, an die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu richten und | |||||||||
2. | Vorschläge, wie die Aufgabenerfüllung des Verwaltungsgerichtes Wien zweckentsprechender gestaltet werden könnte, an die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu erstatten. |
(3) Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen hat die Revisionsstelle darauf zu achten, dass auch nicht der Anschein einer Einflussnahme auf die richterliche Unabhängigkeit entsteht.
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