§ 8 W-VGWG

Verwaltungsgericht Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Amt des Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien endet

1.

von Gesetzes wegen oder

2.

durch Amtsenthebung aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen auf Grund eines Erkenntnisses des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senates.Dienstgerichtes (§ 15 Abs. 4a VGW-DRG) oder

3.

durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag.

(2) Ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ist jedenfalls des Amtes zu entheben, wenn es trotz Aufforderung durch die Vollversammlung eine Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 nicht aufgibt.

(3) Die Reaktivierung eines in den Ruhestand versetzten Mitglieds des Verwaltungsgerichtes (§ 15 Abs. 7 VGW-DRG) setzt eine neuerliche Ernennung gemäß § 3 voraus.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2021

(1) Das Amt des Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien endet

1.

von Gesetzes wegen oder

2.

durch Amtsenthebung aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen auf Grund eines Erkenntnisses des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senates.Dienstgerichtes (§ 15 Abs. 4a VGW-DRG) oder

3.

durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag.

(2) Ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ist jedenfalls des Amtes zu entheben, wenn es trotz Aufforderung durch die Vollversammlung eine Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 nicht aufgibt.

(3) Die Reaktivierung eines in den Ruhestand versetzten Mitglieds des Verwaltungsgerichtes (§ 15 Abs. 7 VGW-DRG) setzt eine neuerliche Ernennung gemäß § 3 voraus.

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