§ 12 W-VGWG Kontrolle der Arbeitsleistung

W-VGWG - Verwaltungsgericht Wien

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Im Rahmen der Leitungsbefugnis ist die Präsidentin bzw. der Präsident berechtigt, vierteljährlich – in begründeten Einzelfällen jederzeit – eine Aufstellung über Anzahl und Art der im Protokoll als noch nicht erledigt aufscheinenden und der erledigten Fälle erstellen zu lassen, aus welcher das Datum des Einlangens des Geschäftsstückes, der Verfahrensgegenstand, das Datum der Verkündung der Entscheidung und das Datum der schriftlichen Erledigung ersichtlich sind.

(2) Weist die Aufstellung Fälle auf, die länger als die gesetzlich vorgesehene Erledigungszeit anhängig sind, kann die Präsidentin bzw. der Präsident hinsichtlich dieser Fälle einen Berichtsauftrag erteilen. Dieser Auftrag verpflichtet das betreffende Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien sowie die betreffende Landesrechtspflegerin bzw. den betreffenden Landesrechtspfleger zur Erstellung einer auf den Einzelfall bezogenen Darstellung der Gründe, aus denen die Verkündung der Entscheidung und die Ausfertigung der schriftlichen Erledigung bisher unterblieben sind.

(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann zu jedem Fall insgesamt zwei Berichtsaufträge erteilen. Der zweite Auftrag kann frühestens drei Monate nach dem ersten Auftrag erteilt werden.

(4) Sind die in den Berichtsaufträgen angeführten Gründe für die fehlende Erledigung nicht schlüssig und ergibt sich daraus oder aus anderen Tatsachen der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, hat die Präsidentin bzw. der Präsident gemäß § 13 des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes vorzugehen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 W-VGWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 W-VGWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 W-VGWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 W-VGWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 W-VGWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 W-VGWG
§ 13 W-VGWG