(1) Das Verwaltungsgericht Wien besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten, der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Landesverwaltungsrichterinnen und -richter) sowie der erforderlichen Zahl von besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten (Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger).
(2) Ferner ist dem Verwaltungsgericht Wien die jeweils gesetzlich vorgesehene Zahl von fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern zur Mitwirkung an der Rechtsprechung beigegeben.
(3) Für die Bereitstellung des erforderlichen sonstigen Personals und der sachlichen Erfordernisse hat das Amt der Wiener Landesregierung Sorge zu tragen.
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