§ 10 W-VGWG

W-VGWG - Verwaltungsgericht Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet das Verwaltungsgericht Wien. Im Fall der Verhinderung wird sie bzw. er von der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten vertreten. Ist auch diese Person verhindert und hat die Präsidentin bzw. der Präsident nicht ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien mit der Vertretung betraut, wird sie bzw. er durch das Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien vertreten, welches dem Verwaltungsgericht Wien unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend. Dies gilt auch, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.

(2) Zu den Leitungsgeschäften der Präsidentin bzw. des Präsidenten gehören insbesondere

1.

die nähere Regelung des Dienstbetriebs nach den hierfür geltenden Vorschriften; dazu zählen insbesondere

a)

die Regelung des Postlaufs und der Aktenverwaltung,

b)

die Regelung der Dienstzeiten der Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger und des sonstigen Personals im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowie

c)

unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Bestimmung jener Wochentage, an denen die Senate zur Beratung und Verhandlung über die ihnen zugewiesenen Geschäftsfälle zusammenzutreten haben,

2.

die Einrichtung und die Leitung der Geschäftsstelle und der Evidenzstelle,

3.

die Dienstaufsicht über die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten, die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien, die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger und das sonstige Personal sowie

4.

die Besorgung sämtlicher sonstiger Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit diese nicht der Vollversammlung, einem Ausschuss oder einem Senat vorbehalten sind oder durch die Landesregierung zu besorgen sind.

(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken.

(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident wird bei ihren bzw. seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihr bzw. ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen von der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten, erforderlichenfalls auch von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts unterstützt und vertreten. Eine Einbeziehung bedarf – außer im Fall der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten – der Zustimmung des betreffenden sonstigen Mitgliedes und kann von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder an die Weisungen der Präsidentin bzw. des Präsidenten gebunden.

(5) Mit der Aufgabenübertragung an die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten bzw. an ein sonstiges Mitglied hat die Präsidentin bzw. der Präsident das Ausmaß der Einbeziehung festzustellen. Die Feststellung hat in Prozentpunkten gemessen an jener Anzahl von Geschäftsfällen zu erfolgen, die einem volljudizierenden Mitglied zugewiesen sind. Der Geschäftsverteilungsausschuss hat das Ausmaß der Einbeziehung bei der Aufgabenzuteilung gemäß § 18 entsprechend zu berücksichtigen. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann auf ihren bzw. seinen Antrag neben ihren bzw. seinen Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein, soweit die Besorgung ihrer bzw. seiner Justizverwaltungsaufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die §§ 1 bis 14 und § 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 44/2019, sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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