§ 4a W-VGWG

W-VGWG - Verwaltungsgericht Wien

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

 (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat zu bestimmen, welchen Mitgliedern für welche Angelegenheiten eine Landesrechtspflegerin bzw. ein Landesrechtspfleger zugeteilt wird. Wenn es der Geschäftsumfang erfordert, können einem Mitglied mehrere Landesrechtspflegerinnen bzw. -rechtspfleger zugewiesen werden. Ferner hat die Präsidentin bzw. der Präsident Vertretungsregelungen für die Landesrechtspflegerinnen bzw. -rechtspfleger festzulegen.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat dabei auf den Bedarf sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger möglichst gleichmäßig ausgelastet sind und nur mit Aufgaben betraut werden, für deren Erledigung sie ausgebildet wurden. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann einer Landesrechtspflegerin bzw. einem Landesrechtspfleger die Absolvierung weiterer Arbeitsgebietslehrgänge anordnen.

(3) Die Zuteilung ist im Anschluss an die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für das folgende Kalenderjahr vorzunehmen und in einer Übersicht auf www.verwaltungsgericht.wien.gv.at kundzumachen.

(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann während des Jahres eine Änderung der Zuteilung vornehmen, wenn dies wegen einer Änderung im Personalstand, einer wesentlichen Überlastung von Landesrechtspflegerinnen bzw. -rechtspfleger oder wegen einer Übertragung neuer Materien in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien erforderlich ist.

In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4a W-VGWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4a W-VGWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4a W-VGWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4a W-VGWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4a W-VGWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-VGWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 W-VGWG
§ 5 W-VGWG