(1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien sowie die Landesrechtspflegerinnen und
-rechtspfleger dürfen
1. | nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- bzw. Funktionsperiode fort, | |||||||||
2. | keine sonstige Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Ob eine Tätigkeit geeignet ist, derartige Zweifel hervorzurufen, entscheidet der Personalausschuss auf Antrag der bzw. des Betroffenen oder von Amts wegen. |
(2) Zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten und zur Vizepräsidentin bzw. zum Vizepräsidenten kann nicht ernannt werden, wer eine der in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
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