§ 16 W-VGWG

W-VGWG - Verwaltungsgericht Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Personalausschuss besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten sowie fünf gewählten Mitgliedern. Für jedes gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(2) Dem Personalausschuss obliegt

1.

die Erstellung von Dreiervorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern (§ 3 Abs. 1);

2.

die Feststellung des Vorliegen eines Widerrufsgrundes gemäß § 4 Abs. 3 Z 2;

3.

die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 2;

4.

die Feststellung des Vorliegens eines Enthebungsgrundes gemäß § 9 Abs. 9 Z 3;

5.

die Beurteilung des zu erwartenden Arbeitserfolges der Mitglieder (ausgenommen der Präsidentin bzw. des Präsidenten).

(3) Ein gewähltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses darf nicht gleichzeitig gewähltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Geschäftsverteilungsausschusses sein.

(4) Der Personalausschuss hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung zu fassen.

(5) § 13 Abs. 3, 6 und 7, § 14 Abs. 2 sowie § 15 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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