§ 9 W-VGWG Fachkundige Laienrichterinnen und –richter

W-VGWG - Verwaltungsgericht Wien

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gelten für fachkundige Laienrichterinnen und -richter die Bestimmungen der Abs. 2 bis 11.

(2) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. als fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.

(3) Die fachkundigen Laienrichterinnen und -richter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und haben bei dieser die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(4) Fachkundige Laienrichterinnen und -richter müssen voll handlungsfähig und österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger sein.

(5) Fachkundige Laienrichterinnen und -richter sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie haben vor dem Antritt ihres Amtes vor der Präsidentin bzw. dem Präsidenten die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(6) Für jede fachkundige Laienrichterin bzw. für jeden fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise eine erste und eine zweite Ersatzrichterin bzw. ein erster und ein zweiter Ersatzrichter zu bestellen und anzugeloben.

(7) Die fachkundigen Laienrichterinnen und -richter werden im Fall ihrer Verhinderung der Reihe nach von der jeweils ersten und zweiten Ersatzrichterin bzw. vom jeweils ersten und zweiten Ersatzrichter vertreten.

(8) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. als fachkundiger Laienrichter bzw. als Ersatzrichterin bzw. -richter beginnt mit der Angelobung. Fachkundige Laienrichterinnen und -richter sowie Ersatzrichterinnen und -richter bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen fachkundigen Laienrichterinnen und -richter bzw. Ersatzrichterinnen und -richter im Amt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig.

(9) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. als fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichterin bzw. -richter endet vorzeitig durch Tod, Verzicht und Enthebung vom Amt. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Dieser wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, mit diesem Zeitpunkt auch wirksam. Die Landesregierung hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter bzw. Ersatzrichterin bzw. -richter mit schriftlichem Bescheid ihres bzw. seines Amtes zu entheben, wenn sie bzw. er

1.

die volle Handlungsfähigkeit oder die österreichische Staatsbürgerschaft verliert;

2.

auf Grund ihrer bzw. seiner körperlichen oder geistigen Verfassung ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann;

3.

ohne genügende Entschuldigung die Pflichten ihres bzw. seines Amtes wiederholt vernachlässigt oder ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes einer fachkundigen Laienrichterin bzw. eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft und das Vorliegen des Enthebungsgrundes vom Personalausschuss festgestellt wurde.

(10) In den Fällen des Abs. 9 ist für den Rest der Amtsdauer eine neue fachkundige Laienrichterin bzw. ein neuer fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichterin bzw. -richter zu bestellen.

(11) Die fachkundigen Laienrichterinnen und -richter sowie die Ersatzrichterinnen und -richter haben der Präsidentin bzw. dem Präsidenten umgehend bekannt zu geben:

1.

jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundige Laienrichterin bzw. -richter nachzukommen,

2.

jeden Wohnungswechsel und

3.

das Eintreten einer länger dauernden bzw. die gänzliche Verhinderung an der Ausübung des Amtes.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 W-VGWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 W-VGWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 W-VGWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 W-VGWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 W-VGWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 W-VGWG
§ 10 W-VGWG