§ 3 W-VGWG Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien

W-VGWG - Verwaltungsgericht Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien ernennt die Landesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung und Begutachtung durch eine Kommission, der Vertreterinnen oder Vertreter aus Gerichtsbarkeit, Wissenschaft und Verwaltung angehören. Sie hat, soweit es sich nicht um die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten handelt, für Ernennungen, die nach dem 1. Jänner 2014 erfolgen, im Wege des Amtes der Wiener Landesregierung Dreiervorschläge des Personalausschusses (§ 16) einzuholen.

(2) Die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten ist von der Wiener Landesregierung, die jeweiligen anderen Stellen sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen. Die Ausschreibung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Darüber hinaus kann die Ausschreibung in sonstiger geeigneter Weise kundgemacht werden.

(3) Zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien darf nur ernannt werden, wer spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist

1.

voll handlungsfähig ist und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

2.

das Diplomstudium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen hat; die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.

3.

wenigstens fünf Jahre juristische Berufserfahrung hat,

4.

weiters

a)

eine Dienstprüfung für den rechtskundigen Dienst bei einer Gebietskörperschaft oder eine Prüfung, die für die Ausübung eines Berufes nach Z 3 staatlich anerkannt ist, erfolgreich abgelegt hat, oder

b)

eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität besitzt oder als Assistenzprofessorin bzw. als Assistenzprofessor auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität tätig ist und

5.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien verbunden sind, aufweist.

(4) Das Amt der Wiener Landesregierung hat die eingelangten Bewerbungen zu begutachten und nach Maßgabe der höheren Befähigung und besseren Verwendbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber zu reihen. Bei der Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten ist auch auf die Leitungseignung Bedacht zu nehmen. Sofern ein Dreiervorschlag einzuholen ist, ist die Reihung unter Anschluss der Bewerbungsunterlagen unter Bedachtnahme auf § 30 Abs. 1 dem Personalausschuss möglichst binnen zwölf Wochen nach Ende der Ausschreibungsfrist zu übergeben. Der Personalausschuss übermittelt dem Amt der Wiener Landesregierung in der Folge möglichst binnen acht Wochen Dreiervorschläge gemäß Abs. 1, die vom Amt der Wiener Landesregierung gemeinsam mit der Reihung binnen vier Wochen ab Einlangen der Dreiervorschläge der Landesregierung vorzulegen sind. Werden innerhalb dieses Zeitraumes keine Dreiervorschläge übermittelt, ist der Landesregierung nur die Reihung vorzulegen. Die Landesregierung ist bei der Ernennung weder an die Reihung des Amtes der Wiener Landesregierung noch an die Dreiervorschläge des Personalausschusses gebunden.

(5) Die Ernennung erfolgt unbefristet.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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