Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Dem Verwaltungsgericht Wien stehen unbeschadet der Möglichkeit der Beiziehung von sonstigen Amtssachverständigen nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften bzw. im Weg der Amtshilfe nach Art. 22 B-VG die bei den Dienststellen der Gemeinde Wien tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 24 W-VGWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 W-VGWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 24 W-VGWG