Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Dem Verwaltungsgericht Wien stehen unbeschadet der Möglichkeit der Beiziehung von sonstigen Amtssachverständigen nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften bzw. im Weg der Amtshilfe nach Art. 22 B-VG die bei den Dienststellen der Gemeinde Wien tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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