§ 25 W-VGWG Wirkungsbereich der Landesrechtspflegerinnen und –rechtspfleger

W-VGWG - Verwaltungsgericht Wien

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Den Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern obliegt die Mitarbeit bei den den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter, der oder dem sie jeweils zugeordnet sind, zugewiesenen Angelegenheiten, die eigenständige Erledigung folgender Geschäfte:

1.

die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung sowie wegen Nichtbehebung von Mängeln,

2.

die Ausschreibung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

3.

die Gewährung von Parteiengehör, insbesondere im Wege der Akteneinsicht,

4.

die Ausstellung von Ladungen,

5.

die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, sofern die Entscheidung darüber nicht gesetzlich der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter vorbehalten ist,

6.

die Vorschreibung von Gebühren und die Entscheidung über sonstige Kosten,

7.

die Entscheidung über Anträge auf Aufschub oder Unterbrechung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe,

8.

die Entscheidung über Anträge auf Aufschub der Zahlung oder auf Teilzahlung einer Geldstrafe,

9.

die Entscheidung über die Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe,

10.

die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Aufhebung einer solchen Bestätigung,

11.

die Einstellung des Verfahrens und

12.

Amtshilfeersuchen;

13.

Zustellung von Ausfertigungen der ordentlichen Revisionen samt Beilagen an die anderen Parteien und an die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister bzw. die zuständige Landesregierung mit der Aufforderung eine Revisionsbeantwortung einzubringen sowie Zustellung der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen an die anderen Parteien; Zustellung der außerordentlichen Revisionen an die anderen Parteien und die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister bzw. die zuständige Landesregierung.

(2) Sind in diesen Fällen verfahrensleitende Verfügungen erforderlich, haben auch diese die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger durchzuführen.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 W-VGWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 W-VGWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 W-VGWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 W-VGWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 W-VGWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 W-VGWG
§ 26 W-VGWG