§ 26 W-VGWG

W-VGWG - Verwaltungsgericht Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
§ 26.Paragraph 26,

Den Landesrechtspflegerinnen und Rechtspflegern obliegt die eigenständige Führung und Erledigung der Verfahren über Beschwerden in den folgenden, das Arbeitsgebiet Gesundheit und Soziales betreffenden Angelegenheiten, sofern die Angelegenheit dem Mitglied, dem die Landesrechtspflegerin bzw. der Landesrechtspfleger zugeordnet ist, als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter zugewiesen ist:

  1. 1.Ziffer einsGewährung von Wohnbeihilfe nach dem Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl. für Wien Nr. 18/1989, sowie nach dem Gesetz über die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbeihilfegesetz – WrWbG), LGBl. für Wien Nr. 7/2024;
  2. 2.Ziffer 2Anträge auf Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich der Kürzung sowie Ablehnung und Einstellung der Leistungen nach dem Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, ausgenommen Anträge von Personen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, Rückforderung von zu Unrecht empfangenen Leistungen auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht, Kostenersatz bei verwertbaren Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, Kostenersatz bei erfolgter Sicherstellung sowie Kostenersatz an Dritte.Anträge auf Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich der Kürzung sowie Ablehnung und Einstellung der Leistungen nach dem Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, ausgenommen Anträge von Personen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,, Rückforderung von zu Unrecht empfangenen Leistungen auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht, Kostenersatz bei verwertbaren Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, Kostenersatz bei erfolgter Sicherstellung sowie Kostenersatz an Dritte.
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
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