§ 23 W-VGWG Beratung und Abstimmung im Senat

W-VGWG - Verwaltungsgericht Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Es ist offen abzustimmen; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied in einer Vorfrage überstimmt wurde.

(2) Die bzw. der Vorsitzende leitet die Beratung und Abstimmung. Die Berichterin bzw. der Berichter stimmt zuerst, die bzw. der Vorsitzende zuletzt ab. Gehören dem Senat fachkundige Laienrichterinnen bzw. -richter an, stimmen diese nach der Berichterin bzw. dem Berichter, und zwar die ältere Person vor der an Lebensjahren jüngeren.

(3) Hat sich bei der Abstimmung keine Mehrheit ergeben, sind für eine neuerliche Abstimmung die Anträge in mehrere Fragepunkte zu zerlegen. Über diese ist im Einzelnen abzustimmen.

(4) Bilden sich bei einer zahlenmäßigen Festsetzung (Betrag, Dauer) mehr als zwei Meinungen, gilt die Stimme für die höchste Zahl als Stimme für die nächstniedrigere Zahl.

(5) In Verwaltungsstrafsachen ist über die Frage des Verschuldens sowie über die Art und Höhe der zu verhängenden Strafe gesondert abzustimmen; werden der oder dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last gelegt, so ist bei jeder einzelnen strafbaren Handlung über Schuld oder Nichtschuld gesondert abzustimmen.

(6) Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich. Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll wird von der bzw. von dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern unterfertigt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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