§ 22 W-NSG Europaschutzgebiete

W-NSG - Wiener Naturschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

 (1) Folgende Gebiete sind von der Landesregierung durch Verordnung zur Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Biotopen oder wild lebenden Tierarten oder wild wachsenden Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu Europaschutzgebieten zu erklären:

1.

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie und

2.

Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten im Sinne der Vogelschutz – Richtlinie.

(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.

(3) Zu Europaschutzgebieten können auch bereits bestehende Nationalparks, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile erklärt werden, soferne sie den Kriterien des Abs. 1 entsprechen.

(4) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten. Für die vorkommenden Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz – Richtlinie sind besondere Schutzmaßnahmen vorzusehen, wenn dies zur Sicherung des Überlebens und ihrer Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet erforderlich ist. In der Verordnung können Nutzungen zugelassen werden, die die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in diesem Gebiet vorkommenden Biotope oder Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht wesentlich beeinträchtigen.

(5) Sofern die Verordnung nach Abs. 1 nicht anderes bestimmt, kann die Naturschutzbehörde einzelne Eingriffe bewilligen, wenn die geplante Maßnahme einzeln und auch im Zusammenwirken mit anderen bei der Naturschutzbehörde beantragten Maßnahmen keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt.

(6) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme zwar eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Europaschutzgebietes vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Schutzzweck in geringerem Umfang beeinträchtigt würde. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.

(7) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen. Wird die Bewilligung gemäß Abs. 6 oder Abs. 8 erteilt, so sind erforderlichenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der globalen Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ (Art. 3 ff. der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie) in Form von Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben oder andere geeignete Maßnahmen zu setzen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über die Ausgleichsmaßnahmen zu informieren.

(8) Soweit eine Beeinträchtigung einer prioritären Art des Anhanges II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps des Anhanges I der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie oder einer Vogelart des Anhanges I der Vogelschutz – Richtlinie zu erwarten ist, ist eine Bewilligung gemäß Abs. 6 nur zu erteilen, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses kann eine Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingeholt wurde. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(9) Für Europaschutzgebiete, die auch zum Naturschutzgebiet oder zum Nationalpark erklärt wurden, gelten für die Bewilligung von Eingriffen die jeweiligen Bestimmungen für Naturschutzgebiete bzw. für Nationalparks.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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