§ 22a W-NSG Sonderbestimmungen für besondere Schutzgebiete nach der Vogelschutz – Richtlinie

W-NSG - Wiener Naturschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Für die Bereiche:

1.

des Nationalparks Donau-Auen,

2.

des Naturschutzgebietes Lainzer Tiergarten,

3.

des Landschaftsschutzgebietes Liesing (Teile A, B, C) und

4.

für jene Teile des Bisamberges, die gemäß § 24 Abs. 4 Landschaftsschutzgebiet sind,

sind von der Landesregierung für die dort vorkommenden Vogelarten des Anhanges I der VogelschutzRichtlinie besondere Schutzmaßnahmen vorzusehen, wenn dies zur Sicherung ihres Überlebens und ihrer Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet erforderlich ist.

(2) Wenn bei der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 24 Abs. 7:

1.

im Landschaftsschutzgebiet Liesing (Teile A, B, C) und

2.

in jenen Teilen des Bisamberges, die gemäß § 24 Abs. 4 Landschaftsschutzgebiet sind,

eine Beeinträchtigung einer prioritären Art des Anhanges II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps des Anhanges I der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie oder einer Vogelart des Anhanges I der Vogelschutz – Richtlinie zu erwarten ist, so können nur das öffentliche Interesse am Schutz der menschlichen Gesundheit, an der öffentlichen Sicherheit oder am Natur- und Umweltschutz berücksichtigt werden. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses kann eine Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingeholt wurde. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(3) Wird eine Bewilligung gemäß Abs. 2 oder gemäß § 24 Abs. 7:

1.

im Landschaftsschutzgebiet Liesing (Teile A, B, C) oder

2.

in jenen Teilen des Bisamberges, die gemäß § 24 Abs. 4 Landschaftsschutzgebiet sind,

erteilt, so sind erforderlichenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der globalen Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ in Form von Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben oder andere geeignete Maßnahmen zu setzen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über die Ausgleichsmaßnahmen zu informieren.

(4) Die Absätze 1 bis 3 treten mit der Erklärung des jeweiligen Gebietes zum Europaschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 1 für dieses Gebiet außer Kraft.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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