§ 50 W-LWKG

Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

Wählbar als Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind alle wahlberechtigten physischen Personen (§ 41), die österreichische Staatsbürger und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahren in der Land- und Forstwirtschaft in Wien selbständig berufstätig sind.

alle wahlberechtigten physischen Personen (§ 41), die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens sind, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Land- und Forstwirtschaft in Wien selbständig berufstätig sind;

kammerzugehörige juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 23.12.2014 bis 13.12.2021

Wählbar als Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind alle wahlberechtigten physischen Personen (§ 41), die österreichische Staatsbürger und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahren in der Land- und Forstwirtschaft in Wien selbständig berufstätig sind.

alle wahlberechtigten physischen Personen (§ 41), die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens sind, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Land- und Forstwirtschaft in Wien selbständig berufstätig sind;

kammerzugehörige juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten.

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