§ 6 W-FWG Rechtsstellung der Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr.

W-FWG - Wiener Feuerwehrgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ist ehrenamtlich.

(2) Durch die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr wird kein Dienstverhältnis zur Stadt Wien begründet.

(3) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 28/2018 vom 13.4.2018

In Kraft seit 14.04.2018 bis 31.12.9999
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