(1) Die Besorgung des öffentlichen Feuerwehrdienstes obliegt den öffentlichen Feuerwehren, das sind die Feuerwehr der Stadt Wien und die Freiwilligen Feuerwehren. Der Erhöhung des Brandschutzes einzelner Betriebe dienen die Betriebsfeuerwehren; diese sind keine öffentlichen Feuerwehren.
(2) Die öffentlichen Feuerwehren sind Einrichtungen der Stadt Wien. Sie haben die Gefahren abzuwenden, die der oder dem Einzelnen oder der Allgemeinheit bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen drohen. Die Feuerwehr der Stadt Wien kann unbeschadet der ihr durch die Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien übertragenen Aufgaben auf Ersuchen in dringenden Fällen auch andere technische Hilfeleistungen sowie zeitweilige Beistellungen von Personal, Fahrzeugen, Geräten oder Ausrüstungsgegenständen vornehmen.
(3) Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen einzelner Betriebe zur ersten Hilfeleistung bei Bränden und sonstigen Notständen, die den Betrieb bedrohen.
(1) Nimmt die Feuerwehr der Stadt Wien an einer Brandbekämpfung oder einem Einsatz bei anderen öffentlichen Notständen innerhalb von Wien teil, so steht der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte jedenfalls die Leitung der Feuerwehraktion zu. Nimmt eine Freiwillige Feuerwehr an einer Feuerwehraktion teil, so obliegt der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte die Einsatzleitung nur solange die Feuerwehr der Stadt Wien nicht an der Feuerwehraktion teilnimmt. Bei einer Feuerwehraktion innerhalb eines Betriebes, in welchem eine Betriebsfeuerwehr tätig wird, obliegt der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte die Einsatzleitung nur solange die Feuerwehr der Stadt Wien nicht an der Feuerwehraktion teilnimmt.
(2) Wer berechtigt ist, eine Aktion öffentlicher Feuerwehren anzuordnen, bestimmen deren Dienstvorschriften.
(1) Die Leiterin bzw. der Leiter der Feuerwehraktion ist unter ihrer bzw. seiner persönlichen Verantwortung verpflichtet, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und vor allem jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Rettung von Menschen nötig sind. Sie bzw. er hat sich auf die Leitung der Feuerwehraktion zu beschränken und hat dafür zu sorgen, dass sie bzw. er von allen wichtigen Vorkommnissen stets unterrichtet wird.
(2) Jedes Mitglied einer Feuerwehr ist verpflichtet, für die Rettung von Menschenleben selbst unter Gefährdung der eigenen Sicherheit alles aufzubieten.
(1) Die Leiterin bzw. der Leiter eines Feuerwehreinsatzes ist berechtigt, geeignet erscheinende Personen erforderlichenfalls zu Lösch-, Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsarbeiten heranzuziehen. Ausgenommen sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 130/2017) sowie Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres. Der Anordnung hat jede Person nachzukommen.
(2) Jede Person ist verpflichtet, der Feuerwehr im Falle eines Brandes die in ihrem Besitz befindlichen Löschmittel zur Verfügung zu stellen und die Benützung seines Telefons sowie seiner Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe zu gestatten. Ebenso sind die Besitzerinnen und Besitzer von Fahrzeugen verpflichtet, diese inklusive Treibstoff zur Verfügung zu stellen.
(3) Im Falle eines Feuerwehreinsatzes hat jede Person das Betreten und das Benützen von Grundstücken oder Gebäuden zur Vornahme der Lösch-, Sicherung-, Rettungs- und Bergungsarbeiten zu dulden.
(4) Bei Lösch-, Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsarbeiten sind Eingriffe in das Eigentum, wie das Abtragen von Baulichkeiten, das Durchbrechen von Mauern, das Räumen von Gebäuden, das Ausheben von Gräben oder das Fällen von Bäumen, im Notfalle auf Anordnung der Leiterin bzw. des Leiters des Feuerwehreinsatzes zulässig. Diese bzw. dieser trifft alle Anordnungen, die zur Abwendung von Gefahren erforderlich sind, und sorgt für deren sofortige Durchführung; den Anordnungen hat jede Person nachzukommen. Auf solche Maßnahmen finden die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung.
(5) Die Anforderung der Hilfe geschlossener Formationen des Bundesheeres ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister vorbehalten.
(1) Die Organe der Feuerwehr haben unbeschadet der Befugnisse sonstiger Organe der öffentlichen Aufsicht an Ort und Stelle Erhebungen über den Brand und seine Ursache zu pflegen und wahrgenommene Übelstände den zuständigen Behörden anzuzeigen.
(2) Jede Person ist verpflichtet, den Behördenorganen die zur Feststellung der Brandursache erforderlichen Erhebungen zu ermöglichen und alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.
Die missbräuchliche Benützung öffentlicher Brandmeldeanlagen und das missbräuchliche Herbeirufen der Feuerwehr sind verboten.
(1) Auf Verlangen ist von der Stadt Wien für Dienst- oder Sachleistungen im Sinne des § 3a eine Vergütung, für Schäden, die durch Maßnahmen im Sinne des § 3a verursacht wurden, eine Entschädigung zu leisten. Privatrechtliche Ansprüche gegen dritte Personen aus dem Rechtsgrunde solcher Leistungen oder Schäden bleiben unberührt.
(2) Eine Vergütung ist nur in der der Leistung entsprechenden ortsüblichen Höhe zu zahlen. Ein Anspruch auf Vergütung steht jenen Personen nicht zu, deren Leistung auch dem Schutze ihres Eigentums dient.
(3) Entschädigungen sind nur nach dem gemeinen Wert zu leisten. Ein Anspruch auf Entschädigung steht jenen Personen nicht zu, die den Schaden bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätten vermeiden können oder die den Schaden durch eine Maßnahme erlitten haben, die auch zum Schutze ihrer Sicherheit oder ihres Eigentums vorgenommen wurde.
(4) Ansprüche im Sinne des Abs. 1 sind bei der Behörde geltend zu machen, die hierüber mit Bescheid erkennt.
(1) Der Feuerwehrdienst ist vornehmlich von der Feuerwehr der Stadt Wien zu besorgen.
(2) In der Feuerwehr der Stadt Wien dürfen nur Personen verwendet werden, die beruflich im Feuerwehrdienst tätig und hiefür besonders geschult sind. Ein angemessener Teil des Personals ist ständig für den Einsatz bereitzuhalten.
(3) Die Dienstleistung und die Befehlsgewalt in der Feuerwehr der Stadt Wien werden durch die Dienstvorschriften geregelt.
(1) Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, können Freiwillige Feuerwehren aufgestellt werden.
(2) Die Aufstellung einer Freiwilligen Feuerwehr erfolgt auf Grund eines Aufrufes an die für den Feuerwehrdienst geeigneten Bewohnerinnen und Bewohner eines bestimmten Gebietes.
(3) Der Aufruf hat Angaben über die Stelle, an die die Meldung zu richten ist, über die Frist für die Meldung, über die Voraussetzungen der Aufnahme und über die Anzahl der erforderlichen Personen zu enthalten.
(4) Die Voraussetzungen der Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr sind der ständige Wohnsitz in dem betreffenden Gebiet, ein Mindestalter von 17 und ein Höchstalter von 50 Jahren, die körperliche und geistige Eignung für den Feuerwehrdienst und ein guter Leumund. Personen, die wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnahme daran oder des Betruges verurteilt wurden, gelten bis zur Tilgung der Verurteilung nicht als geeignet. Minderjährige dürfen nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
(5) Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(1) Der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ist ehrenamtlich.
(2) Durch die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr wird kein Dienstverhältnis zur Stadt Wien begründet.
(3) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 28/2018 vom 13.4.2018
Jedes Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr hat nach seiner Aufnahme folgendes Gelöbnis abzulegen:
"Ich gelobe, meine Dienstpflichten als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten Folge zu leisten." |
(1) Die näheren Bestimmungen über die Organisation der Freiwilligen Feuerwehren, insbesondere ihre Stärke, die Anzahl und Bezeichnung der Dienstgrade, die Dienstkleidung oder das Dienstabzeichen sowie die Rangabzeichen, werden unter Berücksichtigung des Bedarfes durch Dienstanweisungen der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. des Landesfeuerwehrkommandanten getroffen.
(2) Die Kommandantinnen bzw. Kommandanten sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind nach Dreiervorschlägen, die von den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren auf Grund eines mit Stimmenmehrheit gefassten Beschlusses erstattet werden, von der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. vom Landesfeuerwehrkommandanten jeweils für fünf Jahre zu bestellen (§ 17 Abs. 4).
(3) Kommandantinnen bzw. Kommandanten sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind abzuberufen, wenn sie ihre Pflichten andauernd vernachlässigen oder sich sonst für die mit ihrer Dienststellung verbundenen Aufgaben ungeeignet erweisen.
Die Kommandantinnen bzw. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind im Dienst Vorgesetzte der übrigen Mitglieder der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr.
(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet:
a) | die Dienstvorschriften einzuhalten; | |||||||||
b) | im Einsatz den Anordnungen der Leiterin bzw. des Leiters der Feuerwehraktion wie überhaupt im Dienst den Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten; | |||||||||
c) | sich bei Alarm unverzüglich zur Dienstleistung einzufinden; | |||||||||
d) | an den angeordneten Übungen teilzunehmen; | |||||||||
e) | die ihnen übergebenen Ausrüstungs- und Bekleidungsstücke sorgfältig zu behandeln; | |||||||||
f) | im Dienst die vorgeschriebene Dienstkleidung oder das Dienstabzeichen sowie die dem verliehenen Dienstgrad entsprechenden Rangabzeichen zu tragen. |
(2) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sind außerdem verpflichtet, sich der erforderlichen Schulung für den Feuerwehrdienst durch die Feuerwehr der Stadt Wien zu unterziehen.
(1) Den Mitgliedern einer Feuerwehr sind von der Stadt Wien für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Feuerwehr entweder die Dienstkleidung oder ein Dienstabzeichen, ferner die Rangabzeichen beizustellen.
(2) Inwieweit bei besonderen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes getragen werden darf, bestimmen die Dienstvorschriften.
(1) Die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr endet
a) | durch ehrenvolle Entlassung; | |||||||||
b) | durch Austritt; | |||||||||
c) | durch Ausschluß. |
(2) Die ehrenvolle Entlassung ist von Amts wegen auszusprechen oder auf Antrag zu gewähren, wenn das Mitglied
a) | die körperliche oder geistige Eignung verliert; | |||||||||
b) | den ständigen Wohnsitz an einen außerhalb des engeren Ausrückungsbereiches gelegenen Ort verlegt; | |||||||||
c) | wegen ihrer bzw. seiner persönlichen oder beruflichen Verhältnisse nicht mehr in der Lage ist, sich weiterhin im Feuerwehrdienst zu betätigen. |
(3) Der Austritt ist der Behörde durch schriftliche Erklärung bekanntzugeben; er tritt vier Wochen nach Einlangen der Erklärung in Wirksamkeit.
(4) Der Ausschluß ist zu verfügen
a) | bei wiederholten groben Pflichtverletzungen; | |||||||||
b) | bei Verlust des guten Leumundes sowie bei Verurteilung wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnahme daran oder des Betruges. |
Ist der Weiterbestand einer Freiwilligen Feuerwehr nicht mehr erforderlich, so kann deren Auflassung angeordnet werden.
(1) Die Aufstellung und Erhaltung einer Betriebsfeuerwehr kommt der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber zu.
(2) Eine Betriebsfeuerwehr muß wenigstens aus einer Löschgruppe in der Stärke von neun Personen bestehen und mit einer Kraftspritze ausgerüstet sein.
(3) Die Aufstellung und die Auflassung einer Betriebsfeuerwehr sind der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen.
(4) Auf Antrag können den Mitgliedern von Betriebsfeuerwehren die für die Freiwilligen Feuerwehren vorgesehenen Dienstgrade und Rangabzeichen verliehen werden.
(1) Die Kosten der Feuerwehr der Stadt Wien und die Kosten der Freiwilligen Feuerwehren in ihrer festgesetzten Stärke hat die Stadt Wien zu tragen.
(2) Die Hilfeleistung der öffentlichen Feuerwehren innerhalb Wiens hat kostenlos zu erfolgen, wenn es sich um die Befreiung von Menschen oder Tieren aus einer körperlichen Zwangslage, um Brände oder andere öffentliche Notstände oder um die Bergung von Leichen handelt.
(3) Es bleibt dem Gemeinderat vorbehalten, für andere als die in Abs. 2 bezeichneten Hilfeleistungen und Beistellungen (§ 1 Abs. 2) eine Gebühr festzusetzen.
(4) Wurde eine Feuerwehraktion durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten einer Person verursacht, so kann diese von der Behörde durch Bescheid zum Ersatz aller Kosten herangezogen werden, die der Stadt Wien dadurch erwachsen sind. Ebenso können bei mißbräuchlichem Herbeirufen der Feuerwehr der Verursacherin bzw. dem Verursacher die Kosten der Ausrückung auferlegt werden.
(5) Die Kosten der Betriebsfeuerwehren sind nicht von der Stadt Wien zu tragen.
(1) Wer den Vorschriften der §§ 3a Abs. 1 bis 4, 3b Abs. 2 und 3c dieses Gesetzes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(2) Verletzungen der Pflichten, die den Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr durch dieses Gesetz auferlegt sind, ferner Zuwiderhandlungen gegen § 14 Abs. 3, werden als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 420 Euro bestraft; im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Bei besonders erschwerenden Umständen kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zum obigen Ausmaß verhängt werden.
(3) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet nur auf Übertretungen des § 10 Abs.1 lit e dieses Gesetzes Anwendung.
(1) Die erforderlichen Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt die Landesregierung.
(2) Dem Stadtsenat sind die Anordnung der Aufstellung und der Auflassung Freiwilliger Feuerwehren vorbehalten.
(3) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegt die Erlassung des Aufrufes zur Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr.
(4) Der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt die Bestellung und die Abberufung der Kommandantinnen und Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(5) Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(6) Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Abs. 4 sind ausgenommen:
1. | die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, | |||||||||
2. | die Entscheidung über Vergütungen und Entschädigungen nach § 3d Abs. 4. |
Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben der Feuerwehr im Lande Wien (Wiener Feuerwehrgesetz)
StF.: LGBl. Nr. 16/1957
Änderung
LGBl. Nr. 22/1969
LGBl. Nr. 79/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen: