§ 6 W-FWG Rechtsstellung der Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr.

Wiener Feuerwehrgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ist ehrenamtlich.

(2) Durch die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr wird kein Dienstverhältnis zur Stadt Wien begründet.

(3) Wer als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr bei der Brandbekämpfung oder einer Hilfeleistung bei anderen öffentlichen Notständen tätig wird, handelt in Vollziehung eines obrigkeitlichen Auftrages und genießt den Schutz des Gesetzes (§ 68 des Strafgesetzbuches)entfällt; LGBl. für Wien Nr. 28/2018 vom 13.4.2018

Stand vor dem 13.04.2018

In Kraft vom 01.01.2002 bis 13.04.2018

(1) Der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ist ehrenamtlich.

(2) Durch die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr wird kein Dienstverhältnis zur Stadt Wien begründet.

(3) Wer als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr bei der Brandbekämpfung oder einer Hilfeleistung bei anderen öffentlichen Notständen tätig wird, handelt in Vollziehung eines obrigkeitlichen Auftrages und genießt den Schutz des Gesetzes (§ 68 des Strafgesetzbuches)entfällt; LGBl. für Wien Nr. 28/2018 vom 13.4.2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten