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(1) Der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ist ehrenamtlich.
(2) Durch die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr wird kein Dienstverhältnis zur Stadt Wien begründet.
(3) Wer als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr bei der Brandbekämpfung oder einer Hilfeleistung bei anderen öffentlichen Notständen tätig wird, handelt in Vollziehung eines obrigkeitlichen Auftrages und genießt den Schutz des Gesetzes (§ 68 des Strafgesetzbuches)entfällt; LGBl. für Wien Nr. 28/2018 vom 13.4.2018
(1) Der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ist ehrenamtlich.
(2) Durch die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr wird kein Dienstverhältnis zur Stadt Wien begründet.
(3) Wer als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr bei der Brandbekämpfung oder einer Hilfeleistung bei anderen öffentlichen Notständen tätig wird, handelt in Vollziehung eines obrigkeitlichen Auftrages und genießt den Schutz des Gesetzes (§ 68 des Strafgesetzbuches)entfällt; LGBl. für Wien Nr. 28/2018 vom 13.4.2018