§ 14 W-FWG Betriebsfeuerwehren.

W-FWG - Wiener Feuerwehrgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Aufstellung und Erhaltung einer Betriebsfeuerwehr kommt der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber zu.

(2) Eine Betriebsfeuerwehr muß wenigstens aus einer Löschgruppe in der Stärke von neun Personen bestehen und mit einer Kraftspritze ausgerüstet sein.

(3) Die Aufstellung und die Auflassung einer Betriebsfeuerwehr sind der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen.

(4) Auf Antrag können den Mitgliedern von Betriebsfeuerwehren die für die Freiwilligen Feuerwehren vorgesehenen Dienstgrade und Rangabzeichen verliehen werden.

In Kraft seit 14.04.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 W-FWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 W-FWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 W-FWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 W-FWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 W-FWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 W-FWG
§ 15 W-FWG