(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet:
a) | die Dienstvorschriften einzuhalten; | |||||||||
b) | im Einsatz den Anordnungen der Leiterin bzw. des Leiters der Feuerwehraktion wie überhaupt im Dienst den Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten; | |||||||||
c) | sich bei Alarm unverzüglich zur Dienstleistung einzufinden; | |||||||||
d) | an den angeordneten Übungen teilzunehmen; | |||||||||
e) | die ihnen übergebenen Ausrüstungs- und Bekleidungsstücke sorgfältig zu behandeln; | |||||||||
f) | im Dienst die vorgeschriebene Dienstkleidung oder das Dienstabzeichen sowie die dem verliehenen Dienstgrad entsprechenden Rangabzeichen zu tragen. |
(2) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sind außerdem verpflichtet, sich der erforderlichen Schulung für den Feuerwehrdienst durch die Feuerwehr der Stadt Wien zu unterziehen.
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