§ 13 W-FWG Auflassung von Freiwilligen Feuerwehren.

W-FWG - Wiener Feuerwehrgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Ist der Weiterbestand einer Freiwilligen Feuerwehr nicht mehr erforderlich, so kann deren Auflassung angeordnet werden.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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