Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Ist der Weiterbestand einer Freiwilligen Feuerwehr nicht mehr erforderlich, so kann deren Auflassung angeordnet werden.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 W-FWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 W-FWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 W-FWG