§ 12 W-FWG Beendigung der Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr.

W-FWG - Wiener Feuerwehrgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr endet

a)

durch ehrenvolle Entlassung;

b)

durch Austritt;

c)

durch Ausschluß.

(2) Die ehrenvolle Entlassung ist von Amts wegen auszusprechen oder auf Antrag zu gewähren, wenn das Mitglied

a)

die körperliche oder geistige Eignung verliert;

b)

den ständigen Wohnsitz an einen außerhalb des engeren Ausrückungsbereiches gelegenen Ort verlegt;

c)

wegen ihrer bzw. seiner persönlichen oder beruflichen Verhältnisse nicht mehr in der Lage ist, sich weiterhin im Feuerwehrdienst zu betätigen.

(3) Der Austritt ist der Behörde durch schriftliche Erklärung bekanntzugeben; er tritt vier Wochen nach Einlangen der Erklärung in Wirksamkeit.

(4) Der Ausschluß ist zu verfügen

a)

bei wiederholten groben Pflichtverletzungen;

b)

bei Verlust des guten Leumundes sowie bei Verurteilung wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnahme daran oder des Betruges.

In Kraft seit 14.04.2018 bis 31.12.9999
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