§ 4 W-FWG Feuerwehr der Stadt Wien.

W-FWG - Wiener Feuerwehrgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Feuerwehrdienst ist vornehmlich von der Feuerwehr der Stadt Wien zu besorgen.

(2) In der Feuerwehr der Stadt Wien dürfen nur Personen verwendet werden, die beruflich im Feuerwehrdienst tätig und hiefür besonders geschult sind. Ein angemessener Teil des Personals ist ständig für den Einsatz bereitzuhalten.

(3) Die Dienstleistung und die Befehlsgewalt in der Feuerwehr der Stadt Wien werden durch die Dienstvorschriften geregelt.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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