§ 8 W-FWG Organisation, Dienstgrade und Dienstvorschriften.

W-FWG - Wiener Feuerwehrgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die näheren Bestimmungen über die Organisation der Freiwilligen Feuerwehren, insbesondere ihre Stärke, die Anzahl und Bezeichnung der Dienstgrade, die Dienstkleidung oder das Dienstabzeichen sowie die Rangabzeichen, werden unter Berücksichtigung des Bedarfes durch Dienstanweisungen der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. des Landesfeuerwehrkommandanten getroffen.

(2) Die Kommandantinnen bzw. Kommandanten sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind nach Dreiervorschlägen, die von den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren auf Grund eines mit Stimmenmehrheit gefassten Beschlusses erstattet werden, von der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. vom Landesfeuerwehrkommandanten jeweils für fünf Jahre zu bestellen (§ 17 Abs. 4).

(3) Kommandantinnen bzw. Kommandanten sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind abzuberufen, wenn sie ihre Pflichten andauernd vernachlässigen oder sich sonst für die mit ihrer Dienststellung verbundenen Aufgaben ungeeignet erweisen.

In Kraft seit 14.04.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 W-FWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 W-FWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 W-FWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 W-FWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 W-FWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 W-FWG
§ 9 W-FWG