(1) Die Organe der Feuerwehr haben unbeschadet der Befugnisse sonstiger Organe der öffentlichen Aufsicht an Ort und Stelle Erhebungen über den Brand und seine Ursache zu pflegen und wahrgenommene Übelstände den zuständigen Behörden anzuzeigen.
(2) Jede Person ist verpflichtet, den Behördenorganen die zur Feststellung der Brandursache erforderlichen Erhebungen zu ermöglichen und alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.
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