(1) Die Leiterin bzw. der Leiter der Feuerwehraktion ist unter ihrer bzw. seiner persönlichen Verantwortung verpflichtet, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und vor allem jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Rettung von Menschen nötig sind. Sie bzw. er hat sich auf die Leitung der Feuerwehraktion zu beschränken und hat dafür zu sorgen, dass sie bzw. er von allen wichtigen Vorkommnissen stets unterrichtet wird.
(2) Jedes Mitglied einer Feuerwehr ist verpflichtet, für die Rettung von Menschenleben selbst unter Gefährdung der eigenen Sicherheit alles aufzubieten.
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