§ 2 W-FWG Leitung der Feuerwehraktionen.

W-FWG - Wiener Feuerwehrgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Nimmt die Feuerwehr der Stadt Wien an einer Brandbekämpfung oder einem Einsatz bei anderen öffentlichen Notständen innerhalb von Wien teil, so steht der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte jedenfalls die Leitung der Feuerwehraktion zu. Nimmt eine Freiwillige Feuerwehr an einer Feuerwehraktion teil, so obliegt der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte die Einsatzleitung nur solange die Feuerwehr der Stadt Wien nicht an der Feuerwehraktion teilnimmt. Bei einer Feuerwehraktion innerhalb eines Betriebes, in welchem eine Betriebsfeuerwehr tätig wird, obliegt der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte die Einsatzleitung nur solange die Feuerwehr der Stadt Wien nicht an der Feuerwehraktion teilnimmt.

(2) Wer berechtigt ist, eine Aktion öffentlicher Feuerwehren anzuordnen, bestimmen deren Dienstvorschriften.

In Kraft seit 14.04.2018 bis 31.12.9999
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