§ 12 W-ESUU Sitzungen des Rates

W-ESUU - Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Rat ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich sowie auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder zu einer Sitzung einzuberufen.

(2) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Stadtsenats und der Magistratsdirektor haben das Recht, an den Sitzungen des Rates teilzunehmen. Die Bezirksvertretungen jener Bezirke, die von den in Verhandlung stehenden Angelegenheiten betroffen sind und eine Stellungnahme gemäß § 14 abgegeben haben, können zu den Sitzungen des Rates den Bezirksvorsteher oder ein Mitglied der Bezirksvertretung entsenden. Der Rat kann den Beratungen auch weitere Fachkundige oder sonstige Auskunftspersonen beiziehen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 W-ESUU


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 W-ESUU selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 W-ESUU


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 W-ESUU


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 W-ESUU eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 W-ESUU
§ 13 W-ESUU