Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) In jedem Bezirk ist ein Umweltausschuß der Bezirksvertretung einzurichten.
(2) Auf die Umweltausschüsse der Bezirksvertretungen sind die Bestimmungen der §§ 66 b bis 66 e der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 W-ESUU
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 W-ESUU selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 W-ESUU