(1) Dem Rat gehören sechs von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder (Abs. 2) sowie der Leiter jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Umweltschutzes betraut ist, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, an. Jedenfalls sind wissenschaftlich anerkannte Fachleute der Gebiete des technischen Umweltschutzes, der Botanik, der Zoologie, der Ökologie und der Medizin zu Mitgliedern des Rates zu bestellen.
(2) Die Bestellung der sechs Mitglieder des Rates (Abs. 1) erfolgt auf Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren. Die Landesregierung hat Mitglieder, die auf ihre Funktion verzichten oder ihre Pflichten beharrlich vernachlässigen, abzuberufen. Wird für ein ausgeschiedenes Mitglied ein Nachfolger bestellt, erlischt dessen Funktion mit dem Ende der Funktionsperiode des Rates.
(3) Die bestellten Mitglieder des Rates (Abs. 2) dürfen weder in der Gemeindeverwaltung ein besoldetes Amt bekleiden, noch einem allgemeinen Vertretungskörper angehören. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Für den Verhinderungsfall ist für jedes der bestellten Mitglieder (Abs. 2) ein Ersatzmitglied zu bestellen. Absatz 1 zweiter Satz sowie die Absätze 2 und 3 sind auch auf die Ersatzmitglieder anzuwenden.
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