(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 5 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.
(4) Vorbereitungen für die erste Bestellung der vorgesehenen Organe können nach Kundmachung dieses Gesetzes getroffen werden.
(5) § 15a tritt mit Ablauf des 28. Februar 2001 außer Kraft.
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