(1) Die Stelle des Umweltanwaltes ist durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien öffentlich auszuschreiben. Der für Umweltfragen zuständige Ausschuß des Gemeinderates hat sämtliche Kandidaten, die sich auf Grund der öffentlichen Ausschreibung beworben haben, anzuhören und die drei geeignetsten Kandidaten dem amtsführenden Stadtrat für Umwelt vorzuschlagen. Der Umweltanwalt wird von der Landesregierung auf Vorschlag des amtsführenden Stadtrates für Umwelt bestellt.
(2) Der Umweltanwalt ist jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Fällt eine für die Bestellung maßgebliche fachliche oder persönliche Voraussetzung während der Funktionsperiode weg, so ist der Umweltanwalt von der Landesregierung abzuberufen.
(4) Im Falle des Abs. 3 sowie bei Tod oder Verzicht des Umweltanwaltes hat unverzüglich eine Neubestellung zu erfolgen.
0 Kommentare zu § 4 W-ESUU