Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Soweit in den Aufgabenbereich des Rates fallende Angelegenheiten wesentliche Interessen eines Bezirkes berühren, ist der Bezirksvertretung dieses Bezirkes Gelegenheit zu geben, innerhalb von sechs Wochen Stellung zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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