(1) Der Umweltanwaltschaft kommen zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes insbesondere folgende Aufgaben zu:
1. | Behandlung von Beschwerden; | |||||||||
2. | Erteilung von Auskünften; | |||||||||
3. | Prüfung von Anregungen; | |||||||||
4. | Abgabe von Empfehlungen; | |||||||||
5. | Teilnahme an Verwaltungsverfahren (§ 6); | |||||||||
6. | Begutachtung von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsnormen des Landes sowie von im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erlassenden Verordnungen von wesentlicher Bedeutung für den Umweltschutz, die einer Begutachtung zugeführt werden; | |||||||||
7. | jährliche Vorlage eines Tätigkeitsberichtes an den Landtag. |
(2) Jedermann hat das Recht, sich in den im § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 genannten Angelegenheiten mündlich oder schriftlich an die Umweltanwaltschaft zu wenden.
(3) Die Umweltanwaltschaft kann sich in wichtigen und grundsätzlichen Fragen des Umweltschutzes an den Rat der Sachverständigen für Umweltfragen (§ 9) wenden.
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