§ 11 W-ESUU Konstituierung und Angelobung

W-ESUU - Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Landeshauptmann beruft die sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates nach ihrer Bestellung zur Konstituierung und Angelobung ein.

(2) Bei der konstituierenden Sitzung haben die bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates in die Hand des Landeshauptmannes die Unparteilichkeit, die strenge und gewissenhafte Erfüllung der Pflichten und die Verschwiegenheit zu geloben.

(3) Bei der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Rates aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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