(1) Als Grundlage für die fachkundige Information und Beratung der Bevölkerung und behördlicher Organe, für die Wahrnehmung der Interessen des Umweltschutzes in Vollziehung von Wiener Landesgesetzen und für den Umweltbericht nach § 15 können vom Magistrat in einem Wiener Umweltinformationssystem Umweltdaten, wie sie in § 2 Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993 vorgesehen sind, automationsunterstützt verarbeitet werden.
(2) Für die Verarbeitung nach Abs. 1 sind folgende Datenarten vorgesehen:
1. | Grundlagendaten von Liegenschaften oder Teilen von Liegenschaften | |||||||||
1.1. Größe, Lage, Anschrift | ||||||||||
1.2. Topographische Beschaffenheit | ||||||||||
1.3. Baubestand, Nutzung und technische Einrichtungen | ||||||||||
2. | Stadtplanerische Grundlagen | |||||||||
2.1. Widmung und Nutzungsbeschränkungen | ||||||||||
2.2. Technische Infrastruktur | ||||||||||
2.3. Demographische Daten (zB. Einwohnerzahlen, Arbeitsstätten) | ||||||||||
3. | Naturräumliche Gegebenheiten und Zustand von folgenden Umweltmedien: | |||||||||
3.1. Untergrund (Gesteine und Böden), Oberflächenformen | ||||||||||
3.2. Grund- und Oberflächengewässer | ||||||||||
3.3. Pflanzen, Tiere, Pilze | ||||||||||
3.4. Luft, meteorologische inklusive mikrometeorologische und klimatische Verhältnisse | ||||||||||
3.5. natürliche Strahlung | ||||||||||
4. | Emissions- und Immissionswerte sowie diesbezügliche zweckentsprechende Modellrechnungen und Simulationen von | |||||||||
4.1. Abfällen, Abwässern und Abgasen, jeweils hinsichtlich Art, Menge, Temperatur, Konzentration der Verunreinigungen, Herkunft und Verbleib | ||||||||||
4.2. freigesetzter Energie (insbesondere Abwärme, Lärm, Erschütterungen, Strahlungen, Licht) | ||||||||||
5. | Verbrauch an Energieträgern (insbesondere feste Brennstoffe, Öl, Gas, Strom, Fernwärme) | |||||||||
6. | Gefahren und Gefahrenpotentiale (zB Verdachtsflächen, umweltgefährliche Anlagen, Lagerungen sowie Ablagerungen). |
(3) Aus der Datensammlung für die Stadtplanung und Stadtentwicklung dürfen Daten über Größe, Lage, Anschrift, Beschaffenheit, Baubestand, Nutzung, Widmung und Nutzungsbeschränkungen einer Liegenschaft (§ 2a Abs. 3 Z 1 und 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung) an das Wiener Umweltinformationssystem übermittelt werden. Weiters dürfen die nach der Wiener Datenschutzverordnung (WDSV), LGBl. für Wien Nr. 4/1981 in der jeweils geltenden Fassung, rechtmäßig verarbeiteten Daten betreffend Bauten und Städtische Einrichtungen für die Zwecke des Wiener Umweltinformationssystems übermittelt werden.
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