§ 15a W-ESUU Wiener Umweltinformationssystem

W-ESUU - Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Als Grundlage für die fachkundige Information und Beratung der Bevölkerung und behördlicher Organe, für die Wahrnehmung der Interessen des Umweltschutzes in Vollziehung von Wiener Landesgesetzen und für den Umweltbericht nach § 15 können vom Magistrat in einem Wiener Umweltinformationssystem Umweltdaten, wie sie in § 2 Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993 vorgesehen sind, automationsunterstützt verarbeitet werden.

(2) Für die Verarbeitung nach Abs. 1 sind folgende Datenarten vorgesehen:

1.

Grundlagendaten von Liegenschaften oder Teilen von Liegenschaften

1.1.                     Größe, Lage, Anschrift

1.2.                     Topographische Beschaffenheit

1.3.                     Baubestand, Nutzung und technische Einrichtungen

2.

Stadtplanerische Grundlagen

2.1.                     Widmung und Nutzungsbeschränkungen

2.2.                     Technische Infrastruktur

2.3.                     Demographische Daten (zB. Einwohnerzahlen, Arbeitsstätten)

3.

Naturräumliche Gegebenheiten und Zustand von folgenden Umweltmedien:

3.1.                     Untergrund (Gesteine und Böden), Oberflächenformen

3.2.                     Grund- und Oberflächengewässer

3.3.                     Pflanzen, Tiere, Pilze

3.4.                     Luft, meteorologische inklusive mikrometeorologische und klimatische Verhältnisse

3.5.                     natürliche Strahlung

4.

Emissions- und Immissionswerte sowie diesbezügliche zweckentsprechende Modellrechnungen und Simulationen von

4.1.                     Abfällen, Abwässern und Abgasen, jeweils hinsichtlich Art, Menge, Temperatur, Konzentration der Verunreinigungen, Herkunft und Verbleib

4.2.                     freigesetzter Energie (insbesondere Abwärme, Lärm, Erschütterungen, Strahlungen, Licht)

5.

Verbrauch an Energieträgern (insbesondere feste Brennstoffe, Öl, Gas, Strom, Fernwärme)

6.

Gefahren und Gefahrenpotentiale (zB Verdachtsflächen, umweltgefährliche Anlagen, Lagerungen sowie Ablagerungen).

(3) Aus der Datensammlung für die Stadtplanung und Stadtentwicklung dürfen Daten über Größe, Lage, Anschrift, Beschaffenheit, Baubestand, Nutzung, Widmung und Nutzungsbeschränkungen einer Liegenschaft (§ 2a Abs. 3 Z 1 und 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung) an das Wiener Umweltinformationssystem übermittelt werden. Weiters dürfen die nach der Wiener Datenschutzverordnung (WDSV), LGBl. für Wien Nr. 4/1981 in der jeweils geltenden Fassung, rechtmäßig verarbeiteten Daten betreffend Bauten und Städtische Einrichtungen für die Zwecke des Wiener Umweltinformationssystems übermittelt werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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