(1) Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes in Vollziehung von Landesgesetzen wird beim Amt der Wiener Landesregierung eine Umweltanwaltschaft eingerichtet. Sie besteht aus dem Leiter (Umweltanwalt) und dem erforderlichen sonstigen Personal.
(2) Für die Bereitstellung der personellen Erfordernisse hat die Gemeinde Wien zu sorgen.
(3) Die Gemeinde Wien hat die für die ordnungsgemäße Aufgabenbesorgung der Umweltanwaltschaft erforderliche sachliche und finanzielle Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Umweltanwaltschaft kann sich der Amtssachverständigen des Magistrates bedienen. Sofern dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Umweltanwaltschaft auch andere Sachverständige heranziehen.
(4) Die Dienststellen des Magistrates haben die Umweltanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dem nicht die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes entgegenstehen. Der Umweltanwalt und das sonstige Personal der Umweltanwaltschaft sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(5) (Verfassungsbestimmung) Der Umweltanwalt ist als Leiter der Umweltanwaltschaft in Vollziehung der im § 5 genannten Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die ihm nachgeordneten Bediensteten sind nur an die Weisungen des Umweltanwaltes gebunden.
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